Satzung

Vereinssatzung des Turn- und Sportverein Pentenried e.V.

§ 1 Name, Sitz

a)  Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) Pentenried e.V.. Er hat seinen Sitz in Pentenried und ist im Vereinsregister eingetragen.
b)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-und Spielübungen,
- Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstigen Gegenstände,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f)  Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden und dem zuständigen Finanzamt an.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b)  Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
c)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss.
d)  Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
f)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
g)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
b)  Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 14 Tagen möglich (siehe § 10).
c)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grob oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstand Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig.
Dieser entscheidet endgültig mit 2/3-Mehrheit in seiner nächsten Sitzung. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d)  Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 100, und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Über diese Maßregeln entscheidet nach Anhörung des Betroffenen mit 3/4-Mehrheit der Vereinsausschuss. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
f)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere:

a)   die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b)  Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c)  Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Aufnahme Studium) etc.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet (z. B. Rücklastschriften bei Beitragsabbuchung).
g)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Alle sich in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände und Unterlagen, die dem Verein gehören, sind unverzüglich zurückzugeben.
h)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen vom Vorstand vorgeschlagen und vom Vereinsausschuss ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittszahlungen befreit.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden (Kassier bzw. Schatzmeister).
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von Euro 3.000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.
Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

§ 7 Vereinsausschuss

a) Der Vereinsausschuss besteht aus
aa) den Vorstandsmitgliedern
ab) den Beiräten
ac) den Ehrenvorsitzenden
b)  Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c, 4d und § 6 dieser Satzung zu.
c)  Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dann nicht zu.
d) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
der Schriftführer,
der technische Leiter,
die überfachliche Frauenwartin,
die überfachliche Jugendleiterin,
die Leiter der einzelnen Abteilungen und
der Pressewart.
e)  Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
f)  Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wir auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

a)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, dem Verein mindestens 30 Tage als Mitglied angehören und bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.
b) Wählbar sind:
1. Für den Vorstand: Alle Wahl- und Stimmberechtigten;
2. Für die Beiräte: Alle Wahl- und Stimmberechtigten.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Die Versammlung kann eine Blockwahl vornehmen.
c)  Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte (ausgenommen die Abteilungsleiter),über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
d)  Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Prüfung der Rechnungslegung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
e)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Anzeige im Münchener Merkur, Ausgabe Starnberg, mit Angabe von Ort und Zeitpunkt.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im TSV Vereinsheim (Am Römerfeld 7, 82349 Pentenried). Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Zusätzlich wird fristgerecht auf der Homepage (www.tsv-pentenried.de) auf den Termin hingewiesen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 6 Tage vorher beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden eingebracht werden.
f)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
g)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
h)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
i)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Abteilungen

a)  Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
b) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
c)  Die Abteilungen halten jährlich eine Abteilungsversammlung ab, die der Abteilungsleiter durch Aushang im Vereinsheim zwei Wochen vor dem Termin einberuft.
d)  Der Abteilungsleiter und ggf. weitere zu wählende Funktionsträger werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist Protokoll zu führen, das dem  Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen zuzuleiten ist.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Beiträge

a)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
b)  Von den einzelnen Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge erhoben werden. Über die Festsetzung dieses Abteilungsbeitrages entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
c)  Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied eine Höchstgrenze von zwei Jahresbeiträgen gilt.

§ 12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 Auflösung

a)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
b)  In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
c)  Das nach Auflösung / Aufhebung und / oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Krailling mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
d)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereins-Registergericht anzuzeigen.Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Datenschutz

a)  Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
b)  Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen können sowohl durch weibliche als auch durch männliche Mitglieder wahrgenommen werden. Im Satzungstext wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei allgemeinen Aussagen nur die männliche Form des Substantivs verwendet.
Die Neufassung der Satzung wurde am 24.04.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 12.08.2010 in das Vereinsregister München eingetragen

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